Immtelli Hausverwaltung
Die jährliche Abrechnung von Kosten ist ein zentraler Bestandteil des Eigentums- und Mietrechts. Vermieter, die Eigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) besitzen, stehen dabei vor der Herausforderung, die Hausgeldabrechnung in eine korrekte Nebenkostenabrechnung für ihre Mieter zu übertragen. Obwohl beide Abrechnungen auf den ersten Blick ähnlich erscheinen, gibt es entscheidende Unterschiede in Inhalt, Struktur und Abrechnungsprinzip.
Die Hausgeldabrechnung wird von der WEG-Verwaltung erstellt, um die Kosten des Gemeinschaftseigentums auf die Eigentümer zu verteilen. Dabei werden Vereinbarungen der Eigentümergemeinschaft und gesetzliche Standards (z. B. Miteigentumsanteile) berücksichtigt.
Die Nebenkostenabrechnung hingegen dient der Weitergabe umlagefähiger Kosten an die Mieter. Hierbei liegt der Fokus auf den spezifischen Regelungen des Mietrechts.
Eine der zentralen Fragen bei der Erstellung einer Nebenkostenabrechnung lautet: Welche Kosten dürfen auf den Mieter umgelegt werden? Dieser Punkt ist nicht nur für Vermieter entscheidend, sondern auch eine der häufigsten Ursachen für Streitigkeiten mit Mietern.
Kurz gefasst: Die Hausgeldabrechnung enthält alle Kosten des Gemeinschaftseigentums, darunter Rücklagen, Sonderumlagen, Verwaltungskosten und Reparaturen. Diese dürfen in der Nebenkostenabrechnung nicht enthalten sein. Umlagefähig sind nur laufende Betriebskosten, etwa:
Welche Kosten auf die Mieter umgelegt werden können, richtet sich nicht nur nach den gesetzlichen Vorgaben, sondern auch nach den individuellen Regelungen im Mietvertrag. Die Hausgeldabrechnung kann dabei als Orientierungshilfe dienen, da sie eine Auflistung der Kostenarten enthält. Vermieter sollten jedoch sorgfältig prüfen, ob die entsprechenden Kosten im Mietvertrag als umlagefähig definiert sind. Zudem gibt es Kostenpositionen, wie beispielsweise die Grundsteuer, die oft nicht in der Hausgeldabrechnung enthalten sind, da sie direkt zwischen dem Eigentümer und den zuständigen Behörden abgerechnet werden.
Die Hausgeldabrechnung basiert gesetzlich auf dem Abflussprinzip. Das bedeutet:
Beispiel: Eine Rechnung für die Gartenpflege des Vorjahres, die erst im aktuellen Abrechnungszeitraum bezahlt wird, erscheint in der Hausgeldabrechnung dieses Jahres.
Ausnahme: Heiz- und Warmwasserkosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden (Leistungsprinzip), d. h. sie werden basierend auf dem tatsächlichen Verbrauch verteilt, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.
Die Nebenkostenabrechnung unterliegt den Vorgaben des Mietrechts (§ 556 BGB, BetrKV) und muss für die Mieter transparent und nachvollziehbar gestaltet sein. Das bedeutet, dass alle angesetzten Kosten klar ausgewiesen und mit dem Abrechnungszeitraum verknüpft werden müssen. Entscheidend ist dabei, dass die Abrechnung plausibel bleibt und den Mietern eine Überprüfung ermöglicht.
Vermietern steht es offen, die Abrechnung nach verschiedenen zeitlichen Prinzipien zu erstellen, solange diese Anforderungen erfüllt sind. In der Praxis wird häufig das Leistungsprinzip angewandt, da es insbesondere bei verbrauchsabhängigen Kosten wie Heiz- und Wasserkosten eine präzise Zuordnung der Kosten zum tatsächlichen Nutzungszeitraum erlaubt. Nach dem Leistungsprinzip können nur Kosten, die im Abrechnungszeitraum durch erbrachte Leistungen entstanden sind, angesetzt werden – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.
Viele Mieter erwarten eine Nebenkostenabrechnung nach dem Leistungsprinzip. Um Rückfragen und Diskussionen zu vermeiden, stellen manche WEG-Verwaltungen ihre Hausgeldabrechnungen abweichend von der gesetzlichen Vorgabe nach dem Leistungsprinzip aus. Dies kann jedoch für Vermieter zu Unsicherheiten führen, insbesondere wenn es zu einem Verwalterwechsel kommt.
Laut Bundesgerichtshof (BGH, Urteile VIII ZR 49/07 und VIII ZR 27/07) dürfen Vermieter das Abflussprinzip nutzen, um die Nebenkostenabrechnung zu vereinfachen. Besonders vorteilhaft ist dies, wenn die Hausgeldabrechnung ebenfalls nach diesem Prinzip erstellt wurde.
Transparenz ist entscheidend: Um Missverständnisse mit Mietern zu vermeiden, sollte in der Abrechnung explizit das gewählte Prinzip erläutert werden. Eine mögliche Formulierung lautet:
“Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt nach dem Abflussprinzip. Das bedeutet, dass alle im Abrechnungszeitraum tatsächlich gezahlten Kosten berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann die Leistung erbracht wurde. Heizkosten hingegen werden stets gemäß der Heizkostenverordnung nach dem tatsächlichen Verbrauch der Mieter abgerechnet. Dieses Verfahren ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig (BGH, Urteil vom 20.02.2008 — VIII ZR 49/07).”
Vorsicht bei Mieterwechseln: Bei einem Mieterwechsel sollte besonderes Augenmerk auf eine faire Abrechnung gelegt werden. Gemäß dem Prinzip von Treu und Glauben darf ein scheidender oder neuer Mieter nicht benachteiligt werden. In solchen Fällen empfiehlt es sich, die Abrechnung entsprechend anzupassen, um eine gerechte Verteilung der Kosten sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für verbrauchsabhängige Kosten, die anteilig aufgeteilt werden müssen.