Immtelli Hausverwaltung
Viele Wohnungseigentümer sind der Annahme, dass sie die Jahresabrechnung des Vorjahres für ihre Steuererklärung benötigen. Diese verbreitete Vorstellung führt oft zu Unsicherheiten und unnötigem Stress. Im folgenden Beitrag klären wir auf, warum dies nicht der Fall ist und was tatsächlich relevant ist.
Der entscheidende Punkt ist, dass für die Steuererklärung nicht das Abrechnungsjahr, sondern das Jahr der tatsächlichen Zahlung zählt. Nach §11 Abs. 2 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) müssen Ausgaben in dem Jahr angesetzt werden, in dem sie auch tatsächlich geleistet wurden. Das bedeutet, dass Zahlungen, die aus der Jahresabrechnung resultieren, erst in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie wirklich fällig werden – in der Regel das Folgejahr nach Genehmigung der Abrechnung.
Auch aus mietrechtlicher Sicht besteht keine Verpflichtung, die Jahresabrechnung des Vorjahres für die Steuererklärung zu nutzen. Gemäß §556 Abs. 3 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Vermieter zwar innerhalb eines Jahres über die Betriebskostenvorauszahlungen abzurechnen, jedoch ist dies unabhängig von der Verfügbarkeit der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese muss lediglich gemäß §28 Abs. 2 Satz 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) beschlossen werden.
Die Jahresabrechnung dient primär dazu, einen Überblick über die geplanten und tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen eines Jahres zu geben. Sie stellt somit eine Soll-Abrechnung dar. Für die steuerliche Erfassung ist jedoch ausschließlich das Zahlungsdatum relevant, nicht das Abrechnungsjahr. Dies bedeutet, dass die Jahresabrechnung des Vorjahres in der Regel nicht für die Erstellung der Steuererklärung benötigt wird.
Für die praktische Umsetzung bedeutet dies, dass Wohnungseigentümer und Vermieter ihre Aufmerksamkeit auf die tatsächlichen Zahlungen richten sollten. Sobald eine Zahlung geleistet wurde, wird sie steuerlich relevant und muss in der Steuererklärung des entsprechenden Jahres berücksichtigt werden.