Immtel­li Haus­ver­wal­tung

Jah­res­ab­rech­nung und Steu­er­erklä­rung: Was Woh­nungs­ei­gen­tü­mer wis­sen müs­sen

Miss­ver­ständ­nis­se rund um die Jah­res­ab­rech­nung

Vie­le Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sind der Annah­me, dass sie die Jah­res­ab­rech­nung des Vor­jah­res für ihre Steu­er­erklä­rung benö­ti­gen. Die­se ver­brei­te­te Vor­stel­lung führt oft zu Unsi­cher­hei­ten und unnö­ti­gem Stress. Im fol­gen­den Bei­trag klä­ren wir auf, war­um dies nicht der Fall ist und was tat­säch­lich rele­vant ist.

Rele­vanz der tat­säch­li­chen Zah­lung

Der ent­schei­den­de Punkt ist, dass für die Steu­er­erklä­rung nicht das Abrech­nungs­jahr, son­dern das Jahr der tat­säch­li­chen Zah­lung zählt. Nach §11 Abs. 2 Satz 1 EStG (Ein­kom­men­steu­er­ge­setz) müs­sen Aus­ga­ben in dem Jahr ange­setzt wer­den, in dem sie auch tat­säch­lich geleis­tet wur­den. Das bedeu­tet, dass Zah­lun­gen, die aus der Jah­res­ab­rech­nung resul­tie­ren, erst in dem Jahr berück­sich­tigt wer­den, in dem sie wirk­lich fäl­lig wer­den – in der Regel das Fol­ge­jahr nach Geneh­mi­gung der Abrech­nung.

Miet­recht­li­che Rege­lun­gen

Auch aus miet­recht­li­cher Sicht besteht kei­ne Ver­pflich­tung, die Jah­res­ab­rech­nung des Vor­jah­res für die Steu­er­erklä­rung zu nut­zen. Gemäß §556 Abs. 3 Satz 2 BGB (Bür­ger­li­ches Gesetz­buch) hat der Ver­mie­ter zwar inner­halb eines Jah­res über die Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lun­gen abzu­rech­nen, jedoch ist dies unab­hän­gig von der Ver­füg­bar­keit der Jah­res­ab­rech­nung der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Die­se muss ledig­lich gemäß §28 Abs. 2 Satz 1 WEG (Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz) beschlos­sen wer­den.

Die Rol­le der Jah­res­ab­rech­nung

Die Jah­res­ab­rech­nung dient pri­mär dazu, einen Über­blick über die geplan­ten und tat­säch­li­chen Aus­ga­ben und Ein­nah­men eines Jah­res zu geben. Sie stellt somit eine Soll-Abrech­nung dar. Für die steu­er­li­che Erfas­sung ist jedoch aus­schließ­lich das Zah­lungs­da­tum rele­vant, nicht das Abrech­nungs­jahr. Dies bedeu­tet, dass die Jah­res­ab­rech­nung des Vor­jah­res in der Regel nicht für die Erstel­lung der Steu­er­erklä­rung benö­tigt wird.

Prak­ti­sche Umset­zung

Für die prak­ti­sche Umset­zung bedeu­tet dies, dass Woh­nungs­ei­gen­tü­mer und Ver­mie­ter ihre Auf­merk­sam­keit auf die tat­säch­li­chen Zah­lun­gen rich­ten soll­ten. Sobald eine Zah­lung geleis­tet wur­de, wird sie steu­er­lich rele­vant und muss in der Steu­er­erklä­rung des ent­spre­chen­den Jah­res berück­sich­tigt wer­den.

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